Verantwortungsvoll handeln
Als Wirtschaftsprüfer übe ich meinen Beruf unter Beachtung geltender Berufspflichten (§ 43 WPO*) aus:
- Unabhängigkeit
- Gewissenhaftigkeit
- Verschwiegenheit
- Eigenverantwortlichkeit
- Unparteiigkeit
- Berufswürdiges Verhalten
Einen hohen Stellenwert messe ich in diesem Zusammenhang auch der Verpflichtung bei, mich laufend fachlich fortzubilden.
Dieses betrachte ich nicht als „Selbstzweck“, sondern als Ausdruck verantwortungsvollen Handelns im Rahmen meiner Berufsausübung.
* Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) traten am 17. Juni 2016 nicht nur Änderungen in den Anforderungen an das interne Qualitätssicherungssystem (QSS) von Wirtschaftsprüfern sondern auch Erweiterungen der allgemeinen Berufspflichten in Kraft.
Nach § 43 Abs. 4 WPO haben Berufsangehörige während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es, Angaben zu hinterfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
§ 43 Abs. 5 WPO verlangt von Berufsangehörigen, bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten einzusetzen.
Die beiden neuen Absätze greifen mE bereits bestehende Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) auf, die schon in den Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) enthalten sind. Durch die Verankerung im Gesetz (WPO) kommt ihnen jedoch künftig ein höheres Maß an Verbindlichkeit zu.