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Nach dem Covid-19-Lockdown – (wie) geht es (ohne Frühwarnsystem) weiter?

Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungsgesetz – StaRUG) vom 22. Dezember 2020 wird nicht nur die EU-Restrukturierungsrichtlinie in Deutschland umgesetzt. Vielmehr verbindet der Gesetzgeber damit auch das (politische) Ziel, eine lockdown-bedingte Insolvenzwelle in 2021 ff. abzumildern. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2021 in kraft getreten und zielt auf eine frühzeitige Sanierung von Unternehmen ab.

Mit dem StaRUG (§ 1) wird für gesetzliche Vertreter auch klargestellt, dass sie die Entwicklung des von ihnen vertretenen Unternehmens („jur. Person“) fortlaufend überwachen und das Überwachungsorgan über bestandsgefährdende Risiken informieren müssen.

Darüber, wie das Frühwarnsystem konkret auszusehen hat, sagt jedenfalls das StaRUG selbst nichts.

Immerhin heißt es in § 101 (Informationen zu Frühwarnsystemen): „Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Informationen zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetseite www.bmjv.bund.de bereitgestellt.“ Die Vorschrift dient der Absicherung der dauerhaften Bereitstellung der von der EU-Restrukturierungsrichtlinie geforderten Online-Informationsplattform mit gebündelten Informationen über die zur Verfügung stehenden Frühwarnsysteme (vgl. Ehret, in: Braun: StaRUG-Komm., 2021).

Das StaRUG legt nur Mindestanforderungen fest und lässt spezialgesetzliche Regelungen wie z.B. § 91 Abs. 2 AktG unberührt (§ 1 Abs. 3 StaRUG). 

„Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsführung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“

Zu den Frühwarnsystemen zählen im Rahmen der Abschlussprüfung der mittelgroßen und großen Unternehmen iSd § 267 HGB auch die Hinweispflichten des Abschlussprüfers…

Haben Sie Fragen zum Frühwarnsystem oder zum Unternehmensstabilisierungsgesetz (StaRUG)?

Gerne helfe ich Ihnen weiter! 

Kontakt: schwandt@wp-schwandt.de

Hinweis zu Bilanzierung und Lageberichterstattung

  • DRS 20 – Neuregelung zur Lageberichterstattung.pdf
    Die neuen Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 – kurz DRS 20 – „Konzernlagebericht“ ersetzen die bisherigen der DRS 15 „Lageberichterstattung“ und DRS 5 „Risikoberichterstattung“. Sie gelten als neue Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernlageberichterstattung. Zwar bezieht sich DRS 20 vorrangig auf Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben (oder freiwillig aufstellen), jedoch empfiehlt sich eine Anwendung des DRS 20 auch für Lageberichte nach § 289 HGB, die einen Einzelabschluss ergänzen. Von den Änderungen am meisten betroffen sind die Berichtsteile „Grundlagen des Konzerns“, „Wirtschaftsbericht“ und „Prognose-, Chancen- und Risikobericht“.
  • BFH verneint Rueckstellung fuer freiwillige Abschlusspruefung 05.pdf
    Der Bundesfinanzhof (BFH) unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Kosten der Jahresabschlussprüfung in der Steuerbilanz danach, ob diese aufgrund einer gesetzlichen oder einer privatrechtlichen Verpflichtung gebildet werden soll …
  • Sein oder Nichtsein – zur Going-Concern-Annahme 01.pdf

Neue Rechnungslegungsvorschriften durch „BilRUG“

BilRuG – Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Am 07. Januar 2015 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den Regierungsentwurf zum BilRUG vorgelegt. Dadurch soll die Richtlinie 2013/34/EU insbesondere durch Änderungen des Handelsgesetzbuches (HGB), des Publizitätsgesetzes (PublG), des Aktiengesetzes (AktG), des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie zugehöriger Einführungsgesetze (EGHGB, EGAktG, …) umgesetzt werden. Nachdem das Gesetz am 18. Juni 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, hat es am 10. Juli 2015 auch den Bundesrat passiert. Die letzten Änderungen durch den Bundesrat waren im Wesentlichen rein redaktioneller Natur.

Der Bundesrat hat sich für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes für Geschäftsjahre ausgesprochen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Im Folgenden sollen (nicht abschließend!) einige zentrale Änderungen vorgestellt werden, die den (Einzel-)Jahresabschluss betreffen.

1. Anhebung der Schwellenwerte nach § 267 HGB

Die gesetzlichen Schwellenwerte dienen zur Ermittlung der jeweiligen Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (klein, mittel, groß).

Bislang gelten folgende Schwellenwerte:

Kleinst-KapGes kleine KapGes mittelgroße KapGes große KapGes
Bilanzsumme <= 350 TEUR <= 4.840 TEUR <= 19.250 TEUR > 19.250 TEUR
Umsatzerlöse <= 700 TEUR <= 9.680 TEUR <= 38.500 TEUR > 38.500 TEUR
Arbeitnehmer <= 10 <= 50 <= 250 > 250

Werden zwei von drei Größenkriterien an zwei aufeinander folgenden Stichtagen unter- oder überschritten, so gelten die jeweils genannten Größenklassen – mit Auswirkungen auf den Umfang und den Detailierungsgrad der in dem Jahresabschlusses enthaltenen Angaben.

Durch Anhebung der beiden Kriterien „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ sollen in der Fassung des BilRUG künftig folgende Schwellenwerte gelten:

Kleinst-KapGes kleine KapGes Mittelgroße KapGes Große KapGes
Bilanzsumme <= 350 TEUR <= 6.000 TEUR <= 20.000 TEUR > 20.000 TEUR
Umsatzerlöse <= 700 TEUR <= 12.000 TEUR <= 40.000 TEUR > 40.000 TEUR
Arbeitnehmer <= 10 <= 50 <= 250 > 250

2. Konkretisierung der „Bilanzsumme“ & Neudefinition der „Umsatzerlöse“

Durch das BilRUG soll künftig klargestellt werden, dass ein auf der Aktivseite ausgewiesener „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ nicht in die „Bilanzsumme“ einzubeziehen ist.

Die Definition der „Umsatzerlöse“ soll künftig auch auf solche Erlöse erweitert werden, die nicht im Rahmen der typischen Geschäftstätigkeit erzielt werden.

Bislang sind Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB definiert als „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnisse und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer“.

3. Streichung außerordentlicher Posten in der GuV

In der Gewinn- und Verlustrechnung soll künftig der Ausweis von Posten als „außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „außerordentliche Erträge“ abgeschafft werden.

Sachverhalte, die bisher die Klassifizierungsvoraussetzungen als außerordentliche Posten erfüllen, sollen künftig den sachlich entsprechenden Ertrags- bzw. Aufwandspositionen zuzuordnen sein.

Trotz des künftigen Verbotes, Erträge bzw. Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlich auszuweisen, sieht § 285 Nr. 31 HGB-E vor, dass alle Gesellschaften, die einen Anhang aufstellen, jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben haben. Darüber hinaus muss eine Erläuterung erfolgen, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

4. Änderungen im Anhang und im Lagebericht

Vergleichsweise umfassend sollen die Änderungen betreffend den Anhang sein. Zunächst haben die Anhangangaben künftig in der Reihenfolge der Bilanzposten sowie der GuV-Posten zu erfolgen.

Das Anlagengitter ist künftig verpflichtend in den Anhang aufzunehmen.

Diverse Änderungen erfolgen bei den sonstigen Pflichtangaben, beispielsweise

– soll der Zeitraum, über den ein Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird, generell erläutert werden,
– sind außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Anhang anzugeben,
– hat der Anhang einen Vorschlag über die Ergebnisverwendung zu enthalten.

Darüber hinaus wird der Nachtragsbericht über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Stichtag aus dem Lagebericht in den Anhang verlagert werden. Mit anderen Worten müssen künftig nicht mehr nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften entsprechende Angaben machen.

Inwieweit der Gesetzgeber infolge des BilRUG die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) und Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) angepasst hat, erfahren Sie hier.

Haben Sie konkrete Fragen zum Thema „BilRuG“?

eMail: schwandt@wp-schwandt.de

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