+49 (0) 541 – 18 55 27 39 schwandt@wp-schwandt.de

Stiftungsvermögen und Kapitalerhaltung

Das Vermögen einer Stiftung dient der dauerhaften Verwirklichung ihres Zwecks. Die Stiftungsgesetze fast aller Länder schreiben grundsätzlich die (ungeschmälerte) Erhaltung des Bestands des Stiftungsvermögens vor, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist. Das zu erhaltende Vermögen – welches der Stifter der Stiftung im Rahmen ihrer Gründung zugewendet hat (gegebenenfalls zzgl. Zustiftungen), wird als Grundstockvermögen bezeichnet. Die Erhaltung des Stiftungsvermögens lässt sich, sofern diese wertmäßig (und nicht gegenständlich) zu erfolgen hat, durch eine sog. Kapitalerhaltungsrechnung nachweisen.

Nach der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) ist dem zu erhaltenden Kapital zum Nachweis der Kapitalerhaltung auf den Abschlussstichtag das der Stiftung dauerhaft zur Verfügung stehende Eigenkapital gegenüberzustellen. Im Falle der nominalen Kapitalerhaltung entspricht das zu erhaltende Kapital dem Stiftungskapital. Im Falle der realen Kapitalerhaltung ist das Stiftungskapital zur Ermittlung des zu erhaltenden Kapitals zu indexieren. Nach der Vorstellung des IDW sollte diese Indexierung im Anhang, unter der Bilanz oder in einer separaten Anlage dargestellt werden.

Unabhängig von der Art der Kapitalerhaltung (nominal oder real) entspricht das der Stiftung dauerhaft zur Verfügung stehende Kapital der Summe folgender bilanzieller Eigenkapitalbestandteile zzgl. wesentlicher stiller Reserven abzgl. wesentlicher stiller Lasten:

1. Stiftungskapital (sofern nicht ganz oder teilweise zum Verbrauch bestimmt),
2. Kapitalrücklage,
3. Teile der Ergebnisrücklagen (Kapitalerhaltungsrücklage und Rücklagen ohne Zweckbindung) und
4. Umschichtungsergebnisse.

Gelingt der Nachweis der Kapitalerhaltung zum Stichtag nicht, so hat der Vorstand zusätzlich im Rahmen seines Kapitalerhaltungskonzeptes zu erläutern, wie die Kapitalerhaltung mittelfristig erreicht wird.

Nach IDW RS HFA 5 steht eine nur kurzfristige Minderung des Stiftungskapitals dem Grundsatz der Kapitalerhaltung nicht entgegen, wenn die (langfristige) Planung des Vorstands erkennen lässt, dass das Ziel der Kapitalerhaltung innerhalb des festgelegten Konzeptes mittelfristig erreicht wird.

Haben Sie Fragen zum Thema?

eMail: schwandt@wp-schwandt.de

Blick in die Schweiz

Wie die Neue Züricher Zeitung (NZZ) in ihrer Ausgabe vom 24. Mai 2018 unter Bezugnahme auf den diesjährigen Stiftungsreport des Center for Philanthropy Studies (Ceps) an der Universität Basel, des Zentrums für Stiftungsrecht an der Universität Zürich und des Verbands Swiss Foundations berichtet, wurden in der Schweiz im Jahr 2017 insgesamt 364 Stiftungen neu gegründet. Das entspricht durchschnittlich beinahe einer Stiftungsgründung pro Tag, während mit 187 Liquidationen in 2017 etwa jeden zweiten Tag eine Stiftung liquidiert worden sei. In 2017 habe es demnach in der Schweiz insgesamt 13.129 gemeinnützige Stiftungen gegeben, die zusammengerechnet ein Vermögen in Höhe von rd. 97,6 Mrd. Franken verwalteten.

Zum Vergleich: Nach den Erhebungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen liegt das bekannte Kapital von Stiftungen aller Rechtsformen in Deutschland bei rd. 68 Mrd. Euro. Während hierzulande auf 10.000 Einwohner 2,7 Stiftungen kommen, sind es in der Schweiz – ebenfalls bezogen auf 10.000 Einwohner – dagegen 15,6 Stiftungen.

Stiftungsrechtlich war das Jahr 2017 in der Schweiz unter anderem von den Entwicklungen eines Ständerates zur Stärkung des Schweizer Stiftungsplatzes geprägt gewesen. Die dortige Rechtskommission hat den Auftrag zur Umsetzung der Initiative erhalten. Infolgedessen werde sich die Rechtskommission mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Schweiz ein Gemeinnützigkeitsregister schaffen soll.

(Quelle: NZZ vom 24. Mai 2018, Nr. 117, 239 Jg., Seite 7)

Vorschläge für Reform des Stiftungsrechts vorgelegt

Im Herbst 2016 hat die „Bund-Länder-Arbeitsgruppe“ mit ihrem „Bericht an die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder“ ihre Vorschläge auf dem Gebiet des Stiftungsrechts vorgelegt.

Die Vorschläge reichen von einer Legaldefinition der Stiftung, bis hin zu einer Antwort auf die Frage, ob es zweckmäßig wäre, das Bundestiftungsrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auszugliedern und in einem eigenen „Bundesstiftungsgesetz“ zu regeln.

Weitere wesentliche Fragestellungen waren u.a. die Absicherung von Stiftungen in Zeiten niedriger Erträge (Politik der „finanziellen Repression“), die Steigerung von Transparenz im Stiftungswesen, die Möglichkeit der Bündelung von Ressourcen nicht überlebensfähiger Stiftungen.

Der vollständige Bericht umfasst 126 Seiten und ist über die Internetseiten der Innenministerkonferenz abrufbar.

Hintergrund: Das Stiftungsrecht war zuletzt im Jahr 2002 durch das „Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts“ einer umfassenden Reform unterzogen worden. Vor jener Reform waren im BGB lediglich drei Aspekte des zivilen Stiftungsrechts geregelt: Die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen des Stiftungsgeschäfts, einzelne vermögensrechtliche Gesichtspunkte (Erwerb und Anfall des Stiftungsvermögens, Eigenschaft der Stiftung als Rechtssubjekt und deren Teilnahme am Rechtsverkehr). Alle weiteren Punkte waren den Landesstiftungsgesetzen vorbehalten. Seither regeln die §§ 80 ff. BGB erstmals bundeseinheitlich und abschließend die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Stiftungserrichtung, welche weitergehende oder entgegenstehende Anforderungen an Landesstiftungsgesetze verdrängt haben.

(Quelle: Schwarz: Zur Neuregelung des Stiftungsprivatrechts, in: DStR 40/2002)

Seit dem Jahr 2002 hatte sodann eine vergleichsweise dynamische Entwicklung auf dem Stiftungssektor Einzug gehalten.

Die Empfehlungen der o.g. Arbeitsgruppe lauten wie folgt:

„Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt,

  • das Bundesstiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der Arbeitsgruppe zu ändern und
  • eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, mit der die Kosten für den Aufbau und Betrieb eines konstitutiven Stiftungsregisters ermittelt werden.

Zur Umsetzung der Empfehlungen wird vorgeschlagen,

  • die Arbeitsgruppe zu beauftragen, die Interessenvertretungen von Stiftungen und Stiftern sowie Vertreter der Kirchen zu dem vorgelegten Bericht anzuhören und auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung bis Herbst 2017 einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu erarbeiten.
  • den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu bitten,

– auf der Grundlage des Diskussionsentwurfs der Arbeitsgruppe einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts zu erarbeiten,

– die Durchführung der vorgeschlagenen Machbarkeitsstudie durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen.“

(Hervorhebungen nicht im Original)

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen